Nr. 2 06.001.1919
Ziffer
Seite 8
(Bekanntmachung.)  
     Im Auftrag des französischen Herrn Militärverwalters der Provinz Birkenfeld werden folgende den Telegramm- und Telefonverkehr innerhalb des Gebietes der französischen zehnten Armee, zu dem die Provinz Birkenfeld gehört, betreffende Bestimmungen bekannt gegeben:
     1. Verbindungen mit unbesetztem deutschen Gebiet sind gänzlich aufgehoben.
     2. Verbindungen innerhalb des von der zehnten Armee besetzten Gebiets
          a) Im Innern der Provinz Birkenfeld;
     Die telefonischen Verbindungen der Abonnenten und die telegraphischen Verbindungen werden für das Innere der Provinz Birkenfeld freigegeben. Die öffentlichen Telefonzellen sind nur in militärisch besetzten Post- und Telegrafenämtern freigegeben. Sollte ein Mißbrauch dieser Telefonzellen festgestellt werden, so wird der französische Militärverwalter diese schließen lassen. Die Gemeinden, welche keine Verbindung mit ihrem Bezirk haben, und welche telegrafisch oder telefonisch mit einem angrenzenden Kreise verbunden sind, werden, was die elektrischen Verbindungen antrifft, als zum letzteren gehörig angesehen.
          b) Verbindungen mit den angrenzenden Kreisen.
     Alle diese Verbindungen müssen durch eine Zentralstelle gehen, welche unter der Kontrolle der französischen Militärverwaltung steht. Die Vorschriften unter a gelten auch hier.
          c) Verbindungen mit außerhalb der angrenzenden Kreise liegenden Ortschaften.
     Die Telefonverbindungen dürfen in diesen Fällen nur mit Erlaubnis des französischen Militärverwalters gegeben werden. Die Erlaubnis wird nur erteilt, wenn es sich um wirtschaftliche oder behördliche Interessen handelt. Die deutschen Telefonämter sollen bei dem französischen Kontrollamt nur Verbindungen zwischen Abonnenten, die auf der vom Militärverwalter genehmigten Liste stehen, anfordern. Telegramme und telefonische Berichte können nur befördert werden, nachdem sie vom französischen Militärverwalter unterzeichnet worden sind.
     3. Verbindungen mit französischem Gebiet und mit dem von den Alliierten besetzten Gebiet außerhalb des Gebietes der zehnten Armee.
     Diese Verbindungen können nur in Form von Telegrammen und telegrafischen Berichten stattfinden. Sie müssen durch das französissche Zollamt von Mainz gehen, wo sie von der zehnten Armee kontrolliert werden.
     Anmerkung:
     Die französischen Verbindungen müssen stets den deutschen Verbindungen vorgehen.

      Birkenfeld, den 05. Januar 1919                        P r a l l e
Nr. 55 28.08.1919
Seite 189
Regelung des Postverkehrs
     IFür das Gebiet der von den französischen Armeen besetzten Zone tritt mit dem heutigen Tage folgende Anweisung bezüglich der postalischen, telegraphischen und telephonischen Verbindungen und ihrer Kontrolle in Kraft:
               1. Dienstregeln:
     Die postalischen, telegraphischen und telephonischen Verbindungen sind frei innerhalb der besetzten Gebiete, ebenso wie zwischen diesen Gebieten und dem Auslande, unter Vorbehalt der Kontrolle und in dem Maße, wie diese Verbindungen von dem Empfangslande, zugelassen sind. Telegramme sind bei der Absendung nicht mehr der Militärbehörde unterworfen. Die Benutzung von kommerziellen Vorkriegs-Chiffrecodes für Telegramme wird von einem später noch zu bestimmenden Zeitpunkte ab zugelassen. Die Erlaubnis zur Einrichtung neuer oder Wiedereröffnung privater Telefonanschlüsse kann von den militärischen Verwaltungsstellen der Bezirke auf Antrag den Interessenten bewilligt werden. In den Anordnungen über die Versendung von Geld, Paketen und Postkollis ist keinerlei Veränderung gegenüber den gegenwärtig bestehenden Verordnungen eingetreten.
               2. Kontrollvorschriften:
     a) Postalische Korrespondenz. Um die durch die Kontrolle der postalischen Verbindungen verursachten Verzögerungen zu verringern, findet die Kontrolle einzig durch Stichproben statt, sei es in den Ankunfts- oder Abgangsämtern, sei es in Postzügen. Um die Verzögerungen zu mindern, wird es keine Zwangssammelstelle mehr geben, ausgenommen, für die Beziehungen zwischen den besetzten Ländern und dem nicht besetzten Deutschland. Der Austausch für derartige Mitteilungen wird weiter wie bisher in Mainz und Ludwigshafen erfolgen.
     b) Telegramme. Die Kontrolle findet einzig durch Stichproben statt. Die Zentralisation durch ein telegraphisches Kontrollbureau wird nur noch für Telegramme zwischen dem besetzten Gebiet und dem Auslande oder für solche Telegramme gefordert, die das besetzte Gebiet durchlaufen, wenn sie für das nichtbesetzte Gebiet bestimmt sind oder von dort stammen. Die Zentralisation wird durch Vermittelung der deutschen Post- und Telegraphenverwaltung ausgeführt unter folgenden Bedingungen:
          1. Telegramme, nach oder von dem nicht besetzten Deutschland werden obligatorisch über eine der Telegraphen-Zentralstellen von Mainz und Ludwigshafen, Landau, Saarbrücken, Trier oder Luxemburg geleitet.
     c) Telefonische Verbindungen. Die telephonischen Verbindungen werden sämtlich gestattet, ohne vorherige Ermächtigung in dem Maße, wie es die Leitungen gestatten. Die Verbindungen innerhalb der von den alliierten Armeen besetzten Gebieten werden keinerlei Zentralisation unterworfen. Die Kontrolle kann durch Stichproben in einem Amt ausgeübt werden, durch welches die Verbindung läuft. Die Verbindung zwischen den besetzten rheinischen Gebieten und dem Auslande oder diejenigen, die von oder nach Deutschland das besetzte Gebiet durchlaufen, müssen allein durch Zentralstellen geleitet werden, die mit Zubehörtafeln versehen sind. Diese Zentralisation wird durch die deutsche Telephonverwaltung ausgeübt unter folgenden Bedingungen:
          1. Verbindungen von und nach dem nichtbesetzten Deutschland werden obligatorisch durch Vermittelung der Zentralstellen von Mainz und Luxemburg hergestellt.
          2. Verbindungen zwischen dem besetzten rheinischen Gebiet und dem Auslande werden obligatorisch durch Vermittelung der Zentralen Mainz, Ludwigshafen, Landau, Saarbrücken, Luxemburg und Trier hergestellt.
     Die Kontrolle all dieser Verbindungen wird ebenfalls durch Stichproben ausgeübt.

       Birkenfeld, den 22. August 1919
         Der französische Verwalter:
                      B a s t i a n i