Nr. 48 12.11.1832
Ziffer 3
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3. (Vertrag wegen der Posten.)  Höchster Aufgabe zufolge wird nachstehender, von Seiner Königlichen Hoheit ratificirter Vertrag wegen Uebertragung des Postverwaltungs - Wesens im Fürstenthume Birkenfeld an das Fürstenhaus Thurn und Taxis hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
     Birkenfeld, den 01. November 1832.

     Nachdem der wegen Ueberlassung des Verwaltungs- und Benutzungs - Rechts der Posten in dem Fürstenthum Birkenfeld an das Fürstenhaus Thurn und Taxis am 4. August 1817 auf die Dauer von 15 Jahren abgeschlossene Vertrag nach Art. 1. und 7. desselben mit dem 4. August d. J. zu Ende läuft, so ist wegen dessen Erneuerung zwischen den Endesunterzeichneten im Namen und Auftrag Seiner Königlichen Hoheit des regierenden Großherzogs von Oldenburg und Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Herrn Fürsten von Thurn und Taxis die nachfolgende Uebereinkunft abgeschlossen worden.

Art. 1.

     Von Seiten Seiner Königlichen Hoheit, des regierenden Großherzogs von Oldenburg wird mit ausdrücklichem Vorbehalt sowohl des Eigenthums der Posten, als des Rechtes, über solche Anordnungen zu wachen, welche sowohl aus dem Souverainetäts - Recht als aus dem Eigenthume fließen, das Recht der Verwaltung und Benutzung der Posten in dem Fürstenthume Birkenfeld Seiner Durchlaucht, dem Herrn Fürsten von Thurn und Taxis dergestalt auf weitere fünf Jahre übertagen, daß gegenwärtiger Vertrag, sofern er nicht mit Ablauf des vorletzten Jahres gekündigt seyn sollte, stillschweigend auf weitere fünf Jahre verbindlich ist und so von da ab jedesmal, wenn nicht im Laufe des letzten der jemaligen weiteren fünf Jahren wenigstens sechs Monate von Ablauf des Termins von der einen oder anderen Seite eine Aufkündigung erfolgt.

Art. 2.

     Dagegen verbinden sich Seine Durchlaucht, der Herr Fürst von Thurn und Taxis, daß in dem Fürstenthume Birkenfeld bestehende reguläre Postwesen und die zu diesem erforderliche Postverbindung nicht nur zu erhalten, sonder auch möglichst zu erweitern; insbesondere die am 1. April d. Js. eingeführten Postwagen - Verbindung zwischen Creuznach und Saarbrücken zu erhalten, auch wenn solches im Einverständisse mit den Preußischen Behörden geschehen kann, durch Vermehrung der Post - Course zu erweitern, und im Interesse des Fürstenthums der Einrichtung einer fahrenden und reitenden Postverbindung zwischen Trier und Birkenfeld möglichst förderlich zu seyn.

Art. 3.

     Ferner macht man sich fürstlich Thurn- und Taxisscher Seits verbindlich:
a)        mit der Briefpost, die zur Beförderung mit der reitenden Post sich eignenden nicht über acht Loth schweren officiellen Depechen der Großherzoglichen Landesbehörden in Birkenfeld auf der Route von Birkenfeld über
Frankfurt nach Oldenburg oder Eutin und zurück, imgleichen die officiellen Depechen der landesherrlichen Behörden in Birkenfeld an die Großherzogliche Gesandtschaft in Frankfurt und von dieser an jene;
b)        mit der Fahrpost die officiellen Dienstpakete und Geldsendungen der Großherzoglichen Landesbehörden in Birkenfeld auf der obgenannten Route nach Oldenburg und Eutin et rice versa unter der Beschränkung, daß solche Sendungen im Gesammtgewichte an einem Posttage nicht mehr als fünfzig Pfund betragen dürfen und jedes Mehrgewicht nach den bestehenden Taxen bezahlt werde, - portofrei zu befördern, wobei es sich jedoch von selbst versteht, daß das auf solchen Depechen oder         Fahrpostsendungen haftende fremde Transit- und Auslagen - Porto, welches von den fürstlich Thurn und Taxisschen an andere fremde Posten vergütet wird, den ersteren von den aufgebenden oder empfangenden landesherrlichen Behörde jederzeit baar zurückerstattet werde, zu welchem Ende man sich fürstlich Thurn und Taxisscher Seits verbindlich macht, die bestehenden Transittaxen auf Verlangen jedesmal vorzulegen.
     Die Versendungen in Parteisachen haben keine Portofreiheit zu genießen, sondern sind durchaus der Entrichtung des tarifmäßigen Portos unterworfen. 
     Um die officiellen Aufgaben von jenen in Partheysachen zu
unterscheiden, sind erstere mit dem Herrschaftlichen Siegel zu versehen und mit der Aufschrift “Dienstsache” auf der Adreße zu bezeichnen.       Die Depeschen sollen allezeit in verschlossenen Paketen bis Bremen oder Lübek gesandt werden.

Art. 4.

     Die Postbeamten und Postdiener sind in allen Civil- und Criminal - Sachen den Großherzoglichen ordentlichen Landesgerichten, in allen Postdienst - Angelegenheiten aber den fürstlich Thurn und Taxisschen Postbehörden unterworfen. Entstehen aber aus Dienst-Angelegenheiten Criminal -Untersuchungen, so sind die Angeschuldigten den verantwortlichen Landesgerichten zu überliefern; jedoch steht der fürstlich Thurn und Taxischen Postbehörde der erste Angriff zur Untersuchung und die summarische Herstellung des Thatbestandes zu. - In Arrest- und Obsignatimsfällen haben die Langdesherrlichen Behörden für genaue Absonderung der Dienstpapiere und Postgelder unter Bezziehung eines Fürstlich Thurn und Taxisschen Postbeamten zu sorgen.
    
Die Postbeamten und Postdiener werden die ihnen vorgeschriebene landesherrliche Uniform oder Livree tragen.

Art. 5.

     Im eintretenden Falle der Erledigung einer Poststelle im Fürstenthume Birkenfeld müssen die anzustellenden Postbeamten von fürstlich Thurn und Taxisscher Seite womöglich aus dazu geeigneten Landes -  Eingesessenen gewählt und jederzeit dem Landesherrn zur Bestätigung angezeigt werden, durch welche letztere die Anstellung erst ihre völlige Gültigkeit erhält.  
     Die Höchstlandesherrliche Bestätigung kann und darf nur aus besonderen wichtigen Gründen verweigert werden, deren Mittheilung jederzeit an die oberste Poststelle des Herrn Fürsten von Thurn und Taxis Hochfürstliche Druchlaucht erfolgen wird.  - Die Postbeamten werden lediglich aus den Fürstlichen Post - Cassen besoldet, denen überhaupt der gesammte Administrations - Aufwand für das Postwesen obliegt.

Art. 6.

     Die Postexpedition zu Birkenfeld ist verpflichtet, alle amtlichen portofreien Pakete an das  Amt Nohfelden, welche derselben in einer verschlossenen Tasche übergeben werden sollen, bei dem Durchgange der reitenden oder fahrenden Post an das dortige Amt abzugeben und ebenso durch den zurückkehrenden Postillon die dortigen Amtspakete in einer verschlossenen Hängetasche in Empfang zu nehmen. Zur Vermeidung jeden Aufenthalts soll an einem bestimmten, an der Poststraße liegenden Hause die Abnahme und Übergabe erfolgen, und der Postillon benachrichtigt seyn, seinen Weg Fortzusetzen, wenn der mit der Empfangnahme oder Abgabe Beauftragte sich bey dem Durchgange der Post auf das mit dem Posthorne gegebene Zeichen nicht sogleich einfinden sollte. Von Seiten der Großherzoglichen Regierung wird für diese Mitnahme der Tasche eine Gratification von zwölf Gulden jährlich für die Postbedienten entrichtet werden.

Art. 7.

     Von Großherzoglich Oldenburgischer Seite wird die bestimmte und feierliche Zusicherung ertheilt, so lange der Gegenwärtige Vertrag in seiner verbindlichen Kraft bestehen wird, in dem Fürstenthume Birkenfeld die Etablirung und der Durchzug einer anderen fremden Post nie zu gestatten.

Art. 8.

     Gegenwärtiger Vertrag soll für beide contrahierende Höchste Theile von fünf zu fünf Jahren unter den wegen seiner stillschweigenden Verlängerung oder Aufkündigung nach Art 1. festgesetzten Bestimmungen verbindliche Kraft haben.
    
So geschehen, Frankfurt a/M, den 16 ten August 1832.
(L. S.)  L. von Both,                 (L. S.) A. Freihr. v. Vrints
Großherzogl. Oldenburg-     Berberich,
ischer Gesandter am              Fürstlich Thurn und
Bundestage, Kammerherr    Taxischer Geheimrath
und Staatsrath.                         und General-Post-Director.

Wir Paul Friedrich August, von Gottes Gnaden Großherzog von Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein, Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen u. u.

     Ratificiren und genehmigen hierdurch vorstehende Uebereinkunft und versprechen solche genau zu erfüllen und erfüllen zu lassen.
     Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens - Unterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Insiegeln.
     Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg, den 15. September 1832.

(L. S.)                         August
                                         von Brandenstein.
                                                                     Lentz.
Nr. 22 08.07.1919
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Seite 217
3. (Bekanntmachung.)  Auf Ersuchen der Kaiserlichen Oberpostdirektion in Trier wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß in den Orten Buhlenberg und Breitenthal Posthilfsstellen in Wirksamkeit getreten sind.
     Den 02. Juli 1909                                              W i l l i c h