Nr. 48 |
12.11.1832
Ziffer 3
Seiten 404/407 |
3. (Vertrag wegen der
Posten.) Höchster Aufgabe zufolge wird nachstehender, von
Seiner Königlichen Hoheit ratificirter Vertrag wegen Uebertragung des
Postverwaltungs - Wesens im Fürstenthume Birkenfeld an das Fürstenhaus
Thurn und Taxis hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Birkenfeld, den 01.
November 1832.
Nachdem der wegen Ueberlassung des
Verwaltungs- und Benutzungs - Rechts der Posten in dem Fürstenthum
Birkenfeld an das Fürstenhaus Thurn und Taxis am 4. August 1817 auf die
Dauer von 15 Jahren abgeschlossene Vertrag nach Art. 1. und 7. desselben
mit dem 4. August d. J. zu Ende läuft, so ist wegen dessen Erneuerung
zwischen den Endesunterzeichneten im Namen und Auftrag Seiner
Königlichen Hoheit des regierenden Großherzogs von Oldenburg und
Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Herrn Fürsten von Thurn und
Taxis die nachfolgende Uebereinkunft abgeschlossen worden.
Art. 1. |
Von Seiten Seiner
Königlichen Hoheit, des regierenden Großherzogs von Oldenburg wird
mit ausdrücklichem Vorbehalt sowohl des Eigenthums der Posten,
als des Rechtes,
über solche Anordnungen zu wachen, welche sowohl aus dem
Souverainetäts -
Recht als aus dem
Eigenthume fließen,
das
Recht
der Verwaltung und Benutzung
der Posten in dem Fürstenthume Birkenfeld Seiner Durchlaucht, dem
Herrn Fürsten von Thurn und Taxis dergestalt auf weitere fünf
Jahre übertagen, daß
gegenwärtiger Vertrag, sofern er nicht mit Ablauf des vorletzten
Jahres gekündigt seyn sollte, stillschweigend auf weitere fünf
Jahre verbindlich
ist und so von da ab
jedesmal, wenn nicht im Laufe des letzten der
jemaligen weiteren fünf Jahren wenigstens sechs Monate von Ablauf
des Termins
von der einen oder anderen Seite eine Aufkündigung erfolgt. |
Art. 2. |
Dagegen
verbinden sich Seine Durchlaucht, der Herr Fürst von Thurn und
Taxis, daß
in dem Fürstenthume Birkenfeld bestehende reguläre Postwesen und
die zu diesem erforderliche Postverbindung nicht nur zu erhalten,
sonder auch möglichst zu erweitern; insbesondere die am 1. April
d. Js. eingeführten Postwagen - Verbindung zwischen Creuznach
und Saarbrücken zu erhalten, auch wenn solches im Einverständisse
mit den Preußischen Behörden geschehen kann,
durch
Vermehrung der Post - Course zu erweitern, und im Interesse
des Fürstenthums der
Einrichtung einer fahrenden und reitenden Postverbindung zwischen
Trier und Birkenfeld möglichst förderlich zu seyn. |
Art. 3. |
Ferner macht man sich fürstlich
Thurn- und Taxisscher Seits verbindlich:
a)
mit der Briefpost, die zur Beförderung mit der reitenden
Post sich eignenden nicht über acht Loth schweren officiellen
Depechen der Großherzoglichen Landesbehörden in Birkenfeld auf
der Route von Birkenfeld über Frankfurt
nach Oldenburg oder Eutin und zurück, imgleichen die officiellen
Depechen der landesherrlichen
Behörden in Birkenfeld an
die Großherzogliche Gesandtschaft in Frankfurt und von dieser an
jene;
b)
mit der Fahrpost die officiellen Dienstpakete und
Geldsendungen der Großherzoglichen Landesbehörden in
Birkenfeld auf der
obgenannten Route nach Oldenburg und Eutin et rice versa unter der
Beschränkung, daß
solche Sendungen im
Gesammtgewichte an einem Posttage nicht mehr als fünfzig Pfund
betragen dürfen und jedes
Mehrgewicht nach den bestehenden Taxen bezahlt werde, - portofrei
zu befördern, wobei es sich jedoch von selbst versteht, daß das
auf solchen Depechen oder
Fahrpostsendungen haftende
fremde Transit- und Auslagen - Porto, welches von den fürstlich
Thurn und Taxisschen an andere
fremde Posten vergütet wird, den ersteren von den aufgebenden
oder empfangenden landesherrlichen
Behörde jederzeit baar zurückerstattet werde, zu welchem Ende
man sich fürstlich Thurn und Taxisscher Seits verbindlich macht,
die bestehenden Transittaxen auf Verlangen jedesmal vorzulegen.
Die
Versendungen in Parteisachen haben keine Portofreiheit zu genießen,
sondern sind durchaus der Entrichtung des tarifmäßigen Portos
unterworfen.
Um die officiellen Aufgaben von jenen in
Partheysachen zu unterscheiden,
sind erstere mit dem Herrschaftlichen Siegel zu versehen und mit
der Aufschrift “Dienstsache” auf
der Adreße zu bezeichnen. Die
Depeschen sollen allezeit in verschlossenen Paketen bis Bremen
oder Lübek gesandt werden. |
Art. 4. |
Die Postbeamten und Postdiener sind
in allen Civil- und Criminal - Sachen den Großherzoglichen
ordentlichen
Landesgerichten, in allen Postdienst - Angelegenheiten aber den fürstlich
Thurn und Taxisschen Postbehörden
unterworfen. Entstehen aber aus Dienst-Angelegenheiten Criminal -Untersuchungen,
so sind die Angeschuldigten den
verantwortlichen Landesgerichten zu überliefern; jedoch steht der
fürstlich Thurn und Taxischen
Postbehörde der erste Angriff zur Untersuchung und die summarische
Herstellung des Thatbestandes zu.
- In Arrest- und Obsignatimsfällen haben die Langdesherrlichen
Behörden für genaue Absonderung der Dienstpapiere
und Postgelder unter Bezziehung eines Fürstlich Thurn und
Taxisschen Postbeamten zu sorgen.
Die
Postbeamten und Postdiener werden die ihnen vorgeschriebene
landesherrliche Uniform oder Livree tragen. |
Art. 5. |
Im eintretenden Falle der Erledigung
einer Poststelle im Fürstenthume Birkenfeld müssen die
anzustellenden Postbeamten von fürstlich Thurn und Taxisscher
Seite womöglich aus dazu geeigneten Landes - Eingesessenen
gewählt und jederzeit dem Landesherrn zur Bestätigung angezeigt
werden, durch welche letztere die Anstellung erst ihre völlige Gültigkeit
erhält.
Die Höchstlandesherrliche Bestätigung
kann und darf nur aus besonderen wichtigen Gründen verweigert
werden, deren Mittheilung jederzeit an die oberste
Poststelle des Herrn Fürsten von Thurn und Taxis Hochfürstliche
Druchlaucht erfolgen wird.
- Die Postbeamten
werden lediglich aus den Fürstlichen
Post - Cassen besoldet, denen überhaupt der gesammte
Administrations
- Aufwand für das
Postwesen obliegt. |
Art. 6. |
Die
Postexpedition zu Birkenfeld ist verpflichtet, alle amtlichen
portofreien
Pakete an das Amt
Nohfelden, welche
derselben
in einer verschlossenen Tasche übergeben werden sollen,
bei
dem Durchgange der reitenden oder fahrenden Post an das dortige
Amt abzugeben und ebenso durch den zurückkehrenden Postillon die
dortigen Amtspakete in einer verschlossenen Hängetasche in
Empfang zu nehmen. Zur Vermeidung jeden Aufenthalts soll an einem
bestimmten, an der Poststraße liegenden Hause die Abnahme und Übergabe
erfolgen, und der Postillon benachrichtigt seyn, seinen Weg
Fortzusetzen, wenn der mit der Empfangnahme oder Abgabe
Beauftragte sich bey
dem Durchgange der Post auf das mit dem Posthorne
gegebene Zeichen nicht sogleich einfinden sollte. Von Seiten der
Großherzoglichen Regierung wird für diese Mitnahme der Tasche
eine Gratification von zwölf
Gulden jährlich für die Postbedienten
entrichtet werden. |
Art. 7. |
Von Großherzoglich
Oldenburgischer Seite wird die bestimmte und feierliche
Zusicherung ertheilt, so lange der Gegenwärtige Vertrag in seiner
verbindlichen Kraft bestehen wird,
in dem Fürstenthume Birkenfeld die
Etablirung und der Durchzug einer anderen fremden Post nie zu
gestatten. |
Art. 8. |
Gegenwärtiger Vertrag soll für beide
contrahierende Höchste Theile von fünf zu fünf Jahren unter den
wegen seiner stillschweigenden Verlängerung oder Aufkündigung
nach Art 1. festgesetzten Bestimmungen verbindliche Kraft haben.
So
geschehen, Frankfurt a/M, den 16 ten August 1832.
(L.
S.) L. von Both,
(L. S.) A. Freihr. v. Vrints
Großherzogl. Oldenburg- Berberich,
ischer Gesandter
am
Fürstlich Thurn und
Bundestage, Kammerherr Taxischer Geheimrath
und Staatsrath.
und General-Post-Director.
Wir Paul Friedrich August, von Gottes Gnaden Großherzog von
Oldenburg, Erbe zu Norwegen, Herzog von Schleswig, Holstein,
Stormarn, der Dithmarschen und Oldenburg, Fürst von Lübeck und
Birkenfeld, Herr von Jever und Kniphausen u. u.
Ratificiren und genehmigen hierdurch
vorstehende Uebereinkunft und versprechen solche genau zu
erfüllen und erfüllen zu lassen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namens
- Unterschrift und beigedruckten Großherzoglichen Insiegeln.
Gegeben auf dem Schlosse zu Oldenburg,
den 15. September 1832.
(L.
S.)
August
von Brandenstein.
Lentz. |
|