Nr. 25 |
19.06.1913
Ziffer 10
Seite 245 |
10. (Bekanntmachung.)
Nachdem verschiedentlich elektrische Anlagen für drahtlose Telegraphie
ohne die erforderliche Genehmigung des Reichs errichtet und in Betrieb
genommen worden sind, werden die folgenden Vorschriften des Gesetzes
über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches vom 6. April 1892 in
der Fassung der Novelle vom 7. März 1908 in Erinnerung gebracht.
Den 09.
Juni 1913
P r a l l e
§ 1. |
Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von
Nachrichten zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich
dem Reich zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen
mit begriffen. |
§ 3. |
Ohne Genehmigung des Reiches können errichtet und betrieben
werden:
1) Telegraphenanlagen, welche
ausschließlich dem inneren Dienste von Landes- oder
Kommunalbehörden, Deichkorporationen, Siel- und
Entwässerungsverbänden gewidmet sind.
2) Telegraphenanlagen, welche von
Transportanstalten auf ihren Linien ausschließlich zu Zwecken
ihres Betriebes oder für die Vermittelung von Nachrichten
innerhalb der bisherigen Grenzen benutzt werden.
3) Telegraphenanlagen
a. innerhalb der Grenzen eines Grundstückes,
b. zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem
Betriebe vereinigten Grundstücken, deren keines von dem anderen
über 25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, wenn diese
Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke
entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind.
Elektrische Telegraphenanlagen, welche
ohne metallische Verbindungsleitungen Nachrichten vermitteln,
dürfen nur mit Genehmigung des Reichs errichtet und betrieben
werden. |
§ 3a. |
Auf
deutschen Fahrzeugen für Seefahrt oder Binnenschiffahrt dürfen
Telegraphenanlagen, welche nicht ausschließlich zum Verkehr
innerhalb des Fahrzeugs bestimmt sind, nur mit Genehmigung des
Reiches errichtet und betrieben werden. |
§ 3b. |
Der
Reichskanzler trifft die Anordnung über den Betrieb von
Telegraphenanlagen auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt oder
Binnenschiffahrt, welche sich in deutschen Hoheitsgewässern
aufhalten. |
§ 9. |
Mit
Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder
mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer
vorsätzlich entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine
Telegraphenanlage errichtet oder betreibt. |
§ 11. |
Die
unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb
zu setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu
nach Maßgabe der Landesgesetzgebung erforderlichen
Zwangsverfahrens stellt der Reichskanzler, oder die von
Reichskanzler dazu ermächtigten Behörden.
Der Rechtsweg bleibt vorbehalten. |
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