Nr. 25 19.06.1913
Ziffer 10
Seite 245
10. (Bekanntmachung.)  Nachdem verschiedentlich elektrische Anlagen für drahtlose Telegraphie ohne die erforderliche Genehmigung des Reichs errichtet und in Betrieb genommen worden sind, werden die folgenden Vorschriften des Gesetzes über das Telegraphenwesen des Deutschen Reiches vom 6. April 1892 in der Fassung der Novelle vom 7. März 1908 in Erinnerung gebracht.
      Den 09. Juni 1913                                           P r a l l e

§ 1.

          Das Recht, Telegraphenanlagen für die Vermittelung von Nachrichten zu errichten und zu betreiben, steht ausschließlich dem Reich zu. Unter Telegraphenanlagen sind die Fernsprechanlagen mit begriffen.
§ 3.
          Ohne Genehmigung des Reiches können errichtet und betrieben werden:
     1)  Telegraphenanlagen, welche ausschließlich dem inneren Dienste von Landes- oder Kommunalbehörden, Deichkorporationen, Siel- und Entwässerungsverbänden gewidmet sind.
     2)  Telegraphenanlagen, welche von Transportanstalten auf ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres Betriebes oder für die Vermittelung von Nachrichten innerhalb der bisherigen Grenzen benutzt werden.
     3)  Telegraphenanlagen
               a.  innerhalb der Grenzen eines Grundstückes,
               b.  zwischen mehreren einem Besitzer gehörigen oder zu einem Betriebe vereinigten Grundstücken, deren keines von dem anderen über 25 Kilometer in der Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen Verkehr bestimmt sind.
     Elektrische Telegraphenanlagen, welche ohne metallische Verbindungsleitungen Nachrichten vermitteln, dürfen nur mit Genehmigung des Reichs errichtet und betrieben werden.
§ 3a.
     Auf deutschen Fahrzeugen für Seefahrt oder Binnenschiffahrt dürfen Telegraphenanlagen, welche nicht ausschließlich zum Verkehr innerhalb des Fahrzeugs bestimmt sind, nur mit Genehmigung des Reiches errichtet und betrieben werden.
§ 3b.
     Der Reichskanzler trifft die Anordnung über den Betrieb von Telegraphenanlagen auf fremden Fahrzeugen für Seefahrt oder Binnenschiffahrt, welche sich in deutschen Hoheitsgewässern aufhalten.
§ 9.
     Mit Geldstrafe bis zu eintausendfünfhundert Mark oder mit Haft oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten wird bestraft, wer vorsätzlich entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes eine Telegraphenanlage errichtet oder betreibt.

§ 11.

     Die unbefugt errichteten oder betriebenen Anlagen sind außer Betrieb zu setzen oder zu beseitigen. Den Antrag auf Einleitung des hierzu nach Maßgabe der Landesgesetzgebung erforderlichen Zwangsverfahrens stellt der Reichskanzler, oder die von Reichskanzler dazu ermächtigten Behörden.
     Der Rechtsweg bleibt vorbehalten.
Nr. 27
??
08.07.1919
Ziffer 3
Seite 217
3. (Bekanntmachung.)  Auf Ersuchen der Kaiserlichen Oberpostdirektion in Trier wird hierdurch zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß in den Orten Buhlenberg und Breitenthal Posthilfsstellen in Wirksamkeit getreten sind.
     Den 02. Juli 1909                                              W i l l i c h