Nr. 3 22.01.1903
Ziffer 17
Seite 15
17. (Bekanntmachung.)  Die jährliche Bauschgebühr für die an das hiesige (Obersteiner) Stadtfersprechnetz angeschlossenen Sprechstellen erhöht sich am 1. April von 10 Mark auf 120 Mark.
      Den 14. Januar 1903                                    D r e e s
Nr. 3 20.01.1921
Seite 18
(Bekanntmachung.)  
Im Ortsfernsprechnetz Oberstein-Idar ist die Zahl der Teilnehmer auf mehr als 50 angewachsen.
Nach den §§ 2 und 3 der Fernsprech-Gebührenordnung vom 20. Dezember 1899 (in der durch das Gesetz vom 6. Mai 1920 geänderten Fassung) erhöht sich der bisherige Pauschbetrag auf 600 Mark.
Teilnehmer, die wegen der erhöhten Gebühren nicht zahlen wollen, sind berechtigt, ihre Anschlüsse bis spätestens Ende Februar 1921 zum 1. April 1921 zu kündigen oder bis Ende Februar zu erklären, daß sie zum 1. April 1921 zur Zahlung von Grund- und Gesprächsgebühren übergehen wollen. Die Grundgebühr für jeden Anschluß der von der Vermittlungsstelle nicht weiter als 5 Kilometer entfernt ist, beträgt, wie bisher, jährlich 240 Mark, als Gesprächsgebühr werden für jede Verbindung 20 Pfennig berechnet.  Es müssen jedoch mindestens 40 derartige Ortsverbindungen bezahlt werden. Die Kündigungen und Erklärungen sind an das Postamt in Oberstein zu richten.

      Trier, den 17. Januar 1921                           O P D
Nr. 33 11.08.1921
Seite 210
(Bekanntmachung.)  
Die Pauschgebühr für Fernsprechanschlüsse fällt mit dem 1. Oktober fort. Die Grundgebühr für das Ortsfernsprechnetz Oberstein-Idar beträgt 500 Mark jährlich. Die Vergütung für Gesprächsverbindungen im Ortsverkehr beträgt 25 Pfennig, für jedes Gespräch; mindestens 10 Mark monatlich. Jeder Teilnehmer ist berechtigt, seinen Anschluß bis zum 1. September 1921 bis zum 30. September 1921 zu kündigen.

      Oberstein, den 08. August 1921