Nr. 01 01.08.1914
Ziffer 1
Seiten 311/312
01. (Bekanntmachung.)  Auf Anordnung des Staatsministers des Reichs-Postamts.
Beschränkungen für den Post- Telegraphen- und Fernsprechverkehr.
1. Postverkehr im Inlande.
Infolge Erklärung des Kriegszustandes werden von jetzt ab bis auf weiteres verschlossene Privatsendungen (verschlossene Briefe und Pakete) von und nach den hierunter bezeichneten Gebieten und Orten für den inneren deutschen Verkehr nicht mehr angenommen.
     1. Elsaß-Lothringen,
     2. den zum Regierungsbezirk Trier gehörigen Kreisen St. Wendel, Dudweiler, SDaarbrücken (Stadt), Saarbrücken (Land), Saarlouis, Merzig und Saarburg (Bez. Trier).
     3. dem Fürstentum Birkenfeld
     4. den zum Befehlsbereiche der Festungen Straßburg (Elsaß) und Neubreisach gehörigen badischen Postorten:
          a. im Bereiche der Festung Straßburg von und nach Orten:
              Altemheim,                       Marlen,
              Appenweier,                     Meißenheim (Baden),
              Auenheim (Amt Kehl),     Memprechtshofen (Amt Kehl),
              Bodersweier,                    Neufreistedt (Amt Kehl(,
              Diersheim,                        Rheinbischofsheim,
              Dundenheim,                    Scherzheim (Amt Kehl),
              Ichenheim,                         Schutterwald,
              Kehl,                                   Sundheim (Baden),
              Kork,                                   Urlossen,
              Legelshurst,                       Wagshurst,
              Leutesheim,                       Willstedt (Amt Kehl),
              Lichtenau (Baden),           Windschlag.
              Linz,
          b. im Bereich der Festung Neubreisach von und nach den Orten:
              Achkarren,                         Mengen (Baden),
              Breisach,                           Merdingen (Baden),
              Burkheim                           Munzingen,
              Gottenheim,                       Oberbergen (Kaiserstuhl),
              Jechtingen,                        Oberrimsingen,
              Ihringen,                             Oberrotweil,
              Königschaffhausen           Opfingen,
                             (Kaiserstuhl),      Sasbach (Kaiserstuhl),,
              Krozingen,                         Schallstadt;
     5.  der Rheinpfalz.

               Die durch die Briefkasten ausgelieferten verschlossenen privaten Briefsendungen des inneren deutschen Verkehrs sowie die bei Veröffentlichung dieser Bekanntmachung bereits in der Beförderung begriffenen gleichartigen Sendungen und die Inlands-Privatpakete von und nach den bezeichneten Gebietsteilen werden den Absendern zurückgegeben oder wenn diese nicht bekannt sind, nach den Vorschriften für unbestellbare Sendungen behandelt werden.
     Private Mitteilungen in geheimer (chiffrierter oder verabredeter) Sprache oder in anderer als deutscher Sprache, ferner solche über Rüstungen, Truppen- oder Schiffsbewegungen oder andere militärische Maßnahmen sind allgemein verboten; es sei denn, daß sie von militärischer Seite als zugelassen bescheinigt sind.
     Zugelassen sind Sendungen jeder Art von und an Reichs- und Staatsbehörden sowie von und an Militär- und Marinebehörden. Die von solchen Behörden ausgehenden Sendungen müssen äußerlich durch Stempel oder Siegel gekennzeichnet sein.
     Sendungen von und an Gemeindebehörden in den vorbezeichneten Gebieten und Orten unterliegen den gleichen Beschränkungen wie Privatsendungen.
2. Telegraphen- und Fernsprechverkehr mit dem Ausland und im Inland.
     Privattelegramme nach dem In- und Auslande müssen in offener und deutscher Sprache abgefaßt sein. Telegramme in fremder oder geheimer (chiffrierter oder verabredeter) Sprache sowie solche über Rüstung, Truppen- oder Schiffsbewegungen oder über sonstige militärische Maßnahmen sind verboten, es sei denn, daß sie von militärischer Seite als zugelassen bescheinigt sind.
     Die Telegramme müssen bei der Auslieferung mit Angabe des Namens und der Wohnung des Absenders versehen sein. Auf Verlangen müssen sich Absender und Empfänger über ihre Persönlichkeit ausweisen.
     Der private Fernsprechverkehr hört im Allgemeinen auf. Ausnahmen sind nur nach Maßgabe militärischer Bedürfnisse mit Genehmigung der Militärbehörde zulässig.
     Der Funkentelegraphenverkehr wird eingestellt.

      Den 01. August 1914